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ACHTUNG: Jede am Verkauf teilnehmende juristische oder natürliche Person
erklärt ausdrücklich, die Klauseln und Bedingungen des vorliegenden
Dokumentes zu akzeptieren. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen kann
die Annullierung des Verkaufs führen.
TITEL I – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ARTIKEL 1
Der Verkauf unterliegt den Klauseln und Bedingungen des Forstgesetzes und sofern
diesen nichts entgegensteht, den Klauseln und Bedingungen des vorliegenden
Lastenhefts sowie den bei jedem Schnitt auf jedem einzelnen Datenblatt angegebenen
besonderen Bedingungen.
Der Verkäufer garantiert die Konformität des Verkaufs der Holzposten
mit allen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, vor allem mit denen des
Forstgesetzes sowie des französischen Städtebauplanungsrechts unter
Voraussetzung der weiter unten aufgeführten Bestimmungen.
ARTIKEL 2
Der Verkauf wird ohne Garantie in Bezug auf Fläche, Anzahl, Menge, Baumart,
Güte, sichtbare oder versteckte Mängel abgeschlossen.
Wenn nicht anders in den besonderen Bedingungen angegeben, dient die Menge
nur als Richtlinie und wird grundsätzlich in Rinde angeboten.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden alle nicht gekennzeichneten Bäume
zurückbehalten, wobei die Bezeichnungsart der zurückbehaltenen Bäume
auf jedem Posten angegeben werden muss.
ARTIKEL 3
Alle vom Käufer vorgelegten Offerten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Ausschreibungen mit
versiegelten Angeboten, nicht unter einem Mindestpreis zu verkaufen. Dieser
Mindestpreis entspricht dem Rücknahmepreis.
ARTIKEL 4
Die Willenseinigung erfolgt:
Entweder bei Unterzeichnung des Kaufvertrages im Falle eines Freihandverkaufs,
oder durch die öffentliche Auftragsvergabe vom Vorsitzenden, bei einem
Verkauf in Anwesenheit mehrerer potenzieller Käufer.
In Abweichung von Artikel 1583 des frz. BGB, wird das Eigentumsrecht der verkauften
Artikel erst nach vollständiger und effektiver Zahlung des vereinbarten
Kaufpreises und/oder bei der Übergabe sämtlicher, vorher von einem
Bankinstitut gemäß Artikel 6 avalierter Handelswechsel übertragen.
Trotz anders lautender, vorstehender Vertragsbestimmungen, findet die auf den
Artikeln lastende Risikoverlagerung bei Willenseinigung statt.
Auf jeden Fall erkennen die potenziellen Käufer das vorliegende Lastenheft
sowie die besonderen Vertragsbedingungen vollständig und vorbehaltslos
an, um an der Auftragsvergabe teilnehmen zu können.
TITEL II – ZAHLUNG UND GARANTIEN
ARTIKEL 5
Sofern nichts anderes in die besonderen Vertragsbedingungen angegeben, wird
die Zahlung wie folgt durchgeführt:
Für Verkäufe pro Parzelle und Stockwert:
¼ bar per Scheck zugunsten des Verkäufers,
¼ innerhalb von 3 Monaten per domizilierten und avalierten Handelswechsel
¼ innerhalb von 6 Monaten per domizilierten und avalierten Handelswechsel,
¼ innerhalb von 9 Monaten per domizilierten und avalierten Handelswechsel
Die Wechselbürgschaft muss unbedingt von einem Bankinstitut oder einem
anerkannten Garantieverband auf Gegenseitigkeit geliefert werden.
Diese Handelseffekte müssen ohne Schuldumwandlung oder Abweichung vom
Privileg der verkauften Sache auf den Namen des Verkäufers ausgestellt
werden.
Für Verkäufe von bearbeitetem Nutzholz im Block oder von zum Verkauf
stehendem Holz:
Zahlung der Hälfte in bar, die andere Hälfte innerhalb von 90 Tagen
per avalisiertem Wechsel unter denselben Bedingungen wie o.a.
Für Vorverkäufe von zum Verkauf stehendem Holz:
Die Rechnungsstellung muss nach jeder Annahme einer Menge von mindestens 50
m3 abgefahrenem Holz erfolgen und die Zahlung bei Erhalt jeder Rechnung, d.h.
die Hälfte in bar und die andere Hälfte innerhalb von 90 Tagen ohne
Abzug.
DAS HOLZ DARF ERST NACH ERHALT VOM VERKÄUFER DER BARZAHLUNG UND/ODER DER
DOMIZILIERTEN UND AVALISIERTEN HANDELSEFFEKTE ABGEHOLT WERDEN.
Auf jeden Fall :
Jede Barzahlung muss durch eine Kaution oder aber über einen Bankscheck
abgesichert werden.
Auf jeden Fall müssen alle Verkäufe mit einem Endbetrag unter 1500 € o.MWSt.
bar gezahlt werden.
ARTIKEL 6
Der Verkauf erfordert die Erstellung eines Kaufvertrages und diverser Dokumente
im Anhang: Diese Akte wird dem Käufer innerhalb von 14 Tagen per Einschreiben/Rückschein
zugestellt.
Innerhalb von vierzehn Tagen ab der ersten Vorlage der o.a. Akte muss der Käufer
folgendes zurückschicken:
Drei Exemplare des Kaufvertrags mit seiner Unterschrift und der seiner Bankkaution
versehen,
Die einwandfrei ausgestellten und avalisierten Zahlungswechsel,
Die Vermarktungskosten sowie den bar zahlbaren Teil des Kaufpreises.
Sollten o.a. Dokumente nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückgeschickt
werden, kann der Verkäufe durch ein einfaches Einschreiben mit Rückschein
diesen Vertrag annullieren. Der in Verzug stehende Käufer muss dann eine
Zahlung in Höhe von 20% des Betrages seiner Offerte als unwiderrufliche
Entschädigung zahlen, um die Schäden, die durch die Nichteinhaltung
seiner Verpflichtungen entstanden sind, auszugleichen.
Während des laufenden Zeitraums vom Verkaufszeitpunkt bis zum Erhalt des
Kaufvertrages, der Zahlungswechsel und der o.a. Vermarktungskosten durch den
Verkäufer oder seines gesetzlichen Vertreters, behält der Käufer
die Verantwortung für das Holz, siehe Artikel 4 oben.
Die Kaution muss unbedingt von einem Bankinstitut oder einer bekannten Kautionsgesellschaft
gestellt werden, die sich solidarisch verpflichtet, alle aus dem Verkauf entstehenden
Folgen zu tragen, und insbesondere für die einwandfreie Ausführung
des Vertrages zu sorgen.
Auf jeden Fall muss der oder die Kautionssteller auf den Rückruf einer
Vorklage verzichten und solidarisch haften, wobei sich der Käufer verpflichtet,
diese Verzichtserklärung von Seiten der/des Kautionssteller(s) zu erhalten.
Im Falle, wenn der der Kaufvertrag und die Sonderbedingungen einen oder mehrere
Fristen zur Verfügungstellung des vom Verkäufer bearbeiteten Holzes
vorsieht, werden diese Fristen auf eine Dauer verlängert, die dem Verzugszeitraum
entspricht.
ARTIKEL 7
Bei Zahlungsverzug des Grundpreises oder der Entschädigungen, vor allem
bei Schäden an zurückbehaltenen Bäumen, an Wegen und für
Verspätungen bei der Holzabfuhr, beim Entleeren und Abholen, fallen Zinsen
an und dies ohne Inverzugsetzung des Verkäufers ab dem Fälligkeitstag
der besagten Summen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mit einem Zuschlag
von 50%, alle Unkosten inbegriffen und unbeschadet der Forderung von Schadenersatz
für den erlittenen Schaden.
TITEL III – BEWIRTSCHAFTUNG, HOLZABFUHR,
ABHOLUNG
ARTIKEL 8
Der Käufer kann erst mit der Holzbearbeitung oder der Abholung des ausgebrachten
Holzes beginnen, wenn er die Genehmigung nach Erfüllung der entsprechenden
Formalitäten erhalten hat.
Er muss den Verkäufer oder seinen Vertreter vom ersten Tag der Holzbearbeitung
in Kenntnis setzen.
ARTIKEL 9
Die Holzbearbeitung muss sorgfältig und nach den üblichen Berufspraktiken
erfolgen.
Reserven, Baumholz, Jungpflanzen und Saaten dürfen nicht beschädigt
werden.
Bei Holzposten, bei denen der Niederwald nicht zum Kaufvertrag gehört,
muss darf der Käufer nur die am Boden liegenden oder durch die Öffnung
des Weges oder der Abholzung von Bäumen, die durch die Wegbereitung beschädigt
wurden stutzen oder bearbeiten.
Die im Niederwald erlaubten Entnahmen zur Platzschaffung für das Abholzen
der zurückgelassenen Bäume darf höchstens 110% der Baumkronenfläche
entsprechen.
ARTIKEL 10
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann müssen die Reste der Holzbearbeitung
vor Ort in ausreichendem Abstand von Reserven und Aussaaten erfolgen, oder
aber auf einen Haufen gestapelt und in regelmäßigem Abstand zur
Bearbeitung aufgeschichtet werden. Im Zweifelsfalle muss sich der Käufer
beim Verkäufer von den einzuhaltenden Vorschriften in Kenntnis setzen.
Das Astholz von Laubbäumen muss Stamm für Stamm je nach Abholzung
der Bäume in Stammabschnitten von 2 Metern geschnitten werden.
ARTIKEL 11
Die Holzabfuhr zum Wegrand darf nur über Alleen und Wege erfolgen, die
vom Verkäufer speziell gekennzeichnet oder in den besonderen Bedingungen
aufgeführt sind.
DER KÄUFER IST IST ALLEINVERANTWORTLICH und kommt auf für alle Schäden,
Entschädigungen oder Gebühren in Zusammenhang mit Wegen und sämtlichen öffentlichen
oder privaten Straßen.
Die Holzabfuhr und Abholung des Holzes während des Frosts, der Schneeschmelze
oder bei durchnässtem Boden sind verboten.
ARTIKEL 12
Es ist dem Käufer ausdrücklich untersagt:
- Äste, Sägemehl und Rinden auf den mit Saatgut und Jungpflanzen
bestückten Stellen zu hinterlassen,
- ohne ausdrückliche Genehmigung andere Holzlagerstellen als die derzeit
Vorhandenen zu schaffen,
- Bäume an Orten mit Aussaaten ziehen oder abrollen zu lassen,
- Die Holzstämme mit Verankerungen an den Reserven zu verkabeln,
- Die Bäume auf befahrbaren Wegen zu ziehen,
- Gräben zu verschütten.
ARTIKEL 13
Der Käufer ist für sämtliche Schäden oder Delikte an Dritte
oder am Eigentümer durch die Bearbeitung, Holzabfuhr/Wegrand und die Abholung
oder anlässlich dieser Arbeiten haftbar.
Nach Beendigung der Arbeiten muss er die eventuell beschädigten oder beschmutzen
Wege, Gräben, Brücken, Grenzpfähle, Zäune, Hinweisschilder
usw. Wieder in Stand setzen.
Sollte der Eigentümer oder sein Vertreter feststellen, dass die Bearbeitung
so durchgeführt wird, dass sie den lebenden Bestand beschädigen oder
dadurch außergewöhnliche Schäden an Material oder am Boden
des Abhiebs entstehen, behält er sich das Recht vor, die gesamte oder
einen Teil der Holzbearbeitung auszusetzen.
Diese Aussetzungsmaßnahme tritt sofort in Kraft und endet bei Erlangung
einer Einigung zwischen den Parteien.
ARTIKEL 14
Der Käufer wird vom Verkäufer in Verzug gesetzt, d.h., er muss die
beschädigten, verstümmelten, ausgerissenen Reserven, usw. nach gegenseitiger
Anerkennung und Markierung bearbeiten.
Der Schaden bringt eine zwischen den Parteien oder mithilfe eines Sachverständigen
auszuhandelnde Entschädigung mit sich und darf bei einer kommerziell verwertbaren
Holzmenge nicht unter dem Verkaufspreis pro Verkaufseinheit multipliziert mit
5 liegen.
ARTIKEL 15
Auf keinen Fall darf die Nutzungsfläche, einschließlich der bezeichneten
Lagerplätze als Baustelle oder Verkaufslager des Käufers angesehen
werden.
Der Verkäufer behält sich sein Vorzugsrecht in Übereinstimmung
mit Artikel 2102 des frz. BGB im Falle der Nichtzahlung des vereinbarten Preises
oder der Nichtausführung der Klauseln des vorliegenden Lastenhefts vor.
Außerdem behält sich der Verkäufer das Recht vor, auf die Kosten
des Käufers die erforderlichen Arbeiten zur einwandfreien Ausführung
des Vertrags durchführen zu lassen.
Sollte die Holzbearbeitung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt
sein, kann der Verkäufer diese Bearbeitung auf Kosten des Käufers,
sofern die Inverzugsetzung per Einschreiben und Rückschein acht (8) Tage
nach erster Vorlage und in Kenntnissetzung des Käufers hinsichtlich der
Durchführung dieser Arbeiten erfolglos geblieben ist, von jemandem anderen
durchführen lassen.
TITEL IV – FRISTEN UND PRÜFUNGEN
ARTIKEL 16
Sofern keine kürzeren Fristen in den besonderen Bedingungen angegeben
wurden, müssen die Abholzung, Holzabfuhr/Wegrand und Abholung der Bäume
innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Verkaufsdatum erfolgen. Ausnahmsweise
kann bei Anfrage des Käufers an den Verkäufer eine Fristverlängerung
gewährt werden.
Auf jeden Fall behält sich der Verkäufer das Recht vor, nach Ablauf
dieses Zeitraums zur Abholzung, Abfuhr und Abholung der Bäume, gemäß Artikel
1657 des frz. BGB das Recht vor, den Verkauf zu annullieren und anzunehmen,
dass der Käufer die Abholzung, Abfuhr und Abholung der Bäume nicht
mehr weiterverfolgen möchte.
Das sich auf der Parzelle und den Lagerplätzen im aktuellen Zustand befindliche
Holz bleiben Eigentum des Verkäufers, ohne dass der Käufer das Recht
auf Entschädigung erhält.
Der Käufer behält sich das Recht vor, die ursprünglich gezahlten
Summen zu behalten und für den erlittenen Schaden eine Entschädigung
zu verlangen.
ARTIKEL 17
Es erfolgt dann innerhalb von 90 Tagen ab Mitteilungsdatum des Käufers
an den Verkäufern zur Beendigung der Holzabfuhr eine Bestandsprüfung
der Produkte und der Prüfung der Baumstümpfe, Wege usw. Nach Ablauf
dieser Frist wird der Käufer, sofern keine Bestandsprüfung stattgefunden
hat, vollständig von jeglicher Haftung und u.a. von der Verantwortung
der Parzelle entlastet.
Die Wurzeln mit der Zurückbehaltungskennzeichung müssen intakt bleiben.
Der Holzfäller macht eine Einkerbung oberhalb von der Einschlagsmarke
am Stamm.
ARTIKEL 18
Bei Nichteinhaltung der Frist zur Bearbeitung, Holzabfuhr/Wegrand und Abholung
ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer Verzugszinsen nach dem
fälligen Monat zu zahlen und zwar nach folgender Tabelle:
- 0,2% pro Monat vom Gesamtpreis, alle Kosten für die ersten 3 Monate
inbegriffen
- 1% pro Monat vom Gesamtpreis, alle Kosten für die 3 folgenden Monate
inbegriffen,
- 2% pro Monat des Gesamtpreises, alle Kosten nach den 6 folgenden Monaten
inbegriffen.
Falls erforderlich wird ein Mehrfaches vom Grundpreis in den besonderen Klauseln
des Artikels vorgesehen und angegeben.
ARTIKEL 19: KOMPROMISSKLAUSEL
Ist eine gütliche Einigung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Feststellungsdatum
mit Mitteilung an die andere Partei nicht möglich, wird diese Streitigkeit
dem Schiedsgericht vorgelegt. Der Vorsitzende der GIPEBLOR beauftragt eine
Person, die er für geeignet hält, um über diese Streitigkeit
zu entscheiden und dies innerhalb von 15 Tagen ab Anrufung des Gerichts von
der antragstellenden Partei.
Die ernannte Person oder der Schiedsmann kann sich von einer Person seiner
Wahl unterstützen lassen und ist der Einhaltung der für Gerichte
aufgestellten Regeln, muss aber die Hauptrichtlinien des Artikels 1460, § 2
des neuen frz. BGB einhalten. Er handelt als Schlichter.
Das Urteil wird innerhalb von 2 Monaten ab Annahme seiner Funktionen als Schlichter
gefällt. Diese Frist kann ausnahmsweise geändert werden, entweder
durch Einverständnis der Parteien oder auf Antrag einer der Parteien durch
den Vorsitzenden der GIPEBLOR, der die Dauer festlegt.
Das Urteil wird den Parteien per Einschreiben und Rückschein zugestellt.
Das Urteil wird, falls erforderlich, bei der Gerichtsstelle des Landgerichts
hinterlegt.
Das Schiedsurteil bestimmt den Betrag und die Umlegung der Gebühren und
Honorare für das Schiedsverfahren zwischen den beiden Parteien.
Das Urteil wird als letzte Instanz gefällt und die Parteien sehen von
jeglicher Anfechtung ab. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde,
ist die vorläufige Vollstreckung von Rechts wegen mit dem Urteil verbunden.
Ausgestellt in Epinal, den 16 August 2005
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