Gestion des forêts privées,
de la graine à la grume

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LASTENHEFT FÜR DEN HOLZVERKAUF


ACHTUNG: Jede am Verkauf teilnehmende juristische oder natürliche Person erklärt ausdrücklich, die Klauseln und Bedingungen des vorliegenden Dokumentes zu akzeptieren. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen kann die Annullierung des Verkaufs führen.


TITEL I – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


ARTIKEL 1
Der Verkauf unterliegt den Klauseln und Bedingungen des Forstgesetzes und sofern diesen nichts entgegensteht, den Klauseln und Bedingungen des vorliegenden Lastenhefts sowie den bei jedem Schnitt auf jedem einzelnen Datenblatt angegebenen besonderen Bedingungen.
Der Verkäufer garantiert die Konformität des Verkaufs der Holzposten mit allen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, vor allem mit denen des Forstgesetzes sowie des französischen Städtebauplanungsrechts unter Voraussetzung der weiter unten aufgeführten Bestimmungen.


ARTIKEL 2
Der Verkauf wird ohne Garantie in Bezug auf Fläche, Anzahl, Menge, Baumart, Güte, sichtbare oder versteckte Mängel abgeschlossen.
Wenn nicht anders in den besonderen Bedingungen angegeben, dient die Menge nur als Richtlinie und wird grundsätzlich in Rinde angeboten.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden alle nicht gekennzeichneten Bäume zurückbehalten, wobei die Bezeichnungsart der zurückbehaltenen Bäume auf jedem Posten angegeben werden muss.


ARTIKEL 3
Alle vom Käufer vorgelegten Offerten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Ausschreibungen mit versiegelten Angeboten, nicht unter einem Mindestpreis zu verkaufen. Dieser Mindestpreis entspricht dem Rücknahmepreis.


ARTIKEL 4
Die Willenseinigung erfolgt:
Entweder bei Unterzeichnung des Kaufvertrages im Falle eines Freihandverkaufs, oder durch die öffentliche Auftragsvergabe vom Vorsitzenden, bei einem Verkauf in Anwesenheit mehrerer potenzieller Käufer.
In Abweichung von Artikel 1583 des frz. BGB, wird das Eigentumsrecht der verkauften Artikel erst nach vollständiger und effektiver Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und/oder bei der Übergabe sämtlicher, vorher von einem Bankinstitut gemäß Artikel 6 avalierter Handelswechsel übertragen.
Trotz anders lautender, vorstehender Vertragsbestimmungen, findet die auf den Artikeln lastende Risikoverlagerung bei Willenseinigung statt.
Auf jeden Fall erkennen die potenziellen Käufer das vorliegende Lastenheft sowie die besonderen Vertragsbedingungen vollständig und vorbehaltslos an, um an der Auftragsvergabe teilnehmen zu können.


TITEL II – ZAHLUNG UND GARANTIEN


ARTIKEL 5
Sofern nichts anderes in die besonderen Vertragsbedingungen angegeben, wird die Zahlung wie folgt durchgeführt:
Für Verkäufe pro Parzelle und Stockwert:
¼ bar per Scheck zugunsten des Verkäufers,
¼ innerhalb von 3 Monaten per domizilierten und avalierten Handelswechsel
¼ innerhalb von 6 Monaten per domizilierten und avalierten Handelswechsel,
¼ innerhalb von 9 Monaten per domizilierten und avalierten Handelswechsel
Die Wechselbürgschaft muss unbedingt von einem Bankinstitut oder einem anerkannten Garantieverband auf Gegenseitigkeit geliefert werden.
Diese Handelseffekte müssen ohne Schuldumwandlung oder Abweichung vom Privileg der verkauften Sache auf den Namen des Verkäufers ausgestellt werden.
Für Verkäufe von bearbeitetem Nutzholz im Block oder von zum Verkauf stehendem Holz:
Zahlung der Hälfte in bar, die andere Hälfte innerhalb von 90 Tagen per avalisiertem Wechsel unter denselben Bedingungen wie o.a.
Für Vorverkäufe von zum Verkauf stehendem Holz:
Die Rechnungsstellung muss nach jeder Annahme einer Menge von mindestens 50 m3 abgefahrenem Holz erfolgen und die Zahlung bei Erhalt jeder Rechnung, d.h. die Hälfte in bar und die andere Hälfte innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug.
DAS HOLZ DARF ERST NACH ERHALT VOM VERKÄUFER DER BARZAHLUNG UND/ODER DER DOMIZILIERTEN UND AVALISIERTEN HANDELSEFFEKTE ABGEHOLT WERDEN.
Auf jeden Fall :

Jede Barzahlung muss durch eine Kaution oder aber über einen Bankscheck abgesichert werden.
Auf jeden Fall müssen alle Verkäufe mit einem Endbetrag unter 1500 € o.MWSt. bar gezahlt werden.


ARTIKEL 6
Der Verkauf erfordert die Erstellung eines Kaufvertrages und diverser Dokumente im Anhang: Diese Akte wird dem Käufer innerhalb von 14 Tagen per Einschreiben/Rückschein zugestellt.
Innerhalb von vierzehn Tagen ab der ersten Vorlage der o.a. Akte muss der Käufer folgendes zurückschicken:
Drei Exemplare des Kaufvertrags mit seiner Unterschrift und der seiner Bankkaution versehen,
Die einwandfrei ausgestellten und avalisierten Zahlungswechsel,
Die Vermarktungskosten sowie den bar zahlbaren Teil des Kaufpreises.
Sollten o.a. Dokumente nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückgeschickt werden, kann der Verkäufe durch ein einfaches Einschreiben mit Rückschein diesen Vertrag annullieren. Der in Verzug stehende Käufer muss dann eine Zahlung in Höhe von 20% des Betrages seiner Offerte als unwiderrufliche Entschädigung zahlen, um die Schäden, die durch die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen entstanden sind, auszugleichen.
Während des laufenden Zeitraums vom Verkaufszeitpunkt bis zum Erhalt des Kaufvertrages, der Zahlungswechsel und der o.a. Vermarktungskosten durch den Verkäufer oder seines gesetzlichen Vertreters, behält der Käufer die Verantwortung für das Holz, siehe Artikel 4 oben.
Die Kaution muss unbedingt von einem Bankinstitut oder einer bekannten Kautionsgesellschaft gestellt werden, die sich solidarisch verpflichtet, alle aus dem Verkauf entstehenden Folgen zu tragen, und insbesondere für die einwandfreie Ausführung des Vertrages zu sorgen.
Auf jeden Fall muss der oder die Kautionssteller auf den Rückruf einer Vorklage verzichten und solidarisch haften, wobei sich der Käufer verpflichtet, diese Verzichtserklärung von Seiten der/des Kautionssteller(s) zu erhalten. Im Falle, wenn der der Kaufvertrag und die Sonderbedingungen einen oder mehrere Fristen zur Verfügungstellung des vom Verkäufer bearbeiteten Holzes vorsieht, werden diese Fristen auf eine Dauer verlängert, die dem Verzugszeitraum entspricht.

ARTIKEL 7
Bei Zahlungsverzug des Grundpreises oder der Entschädigungen, vor allem bei Schäden an zurückbehaltenen Bäumen, an Wegen und für Verspätungen bei der Holzabfuhr, beim Entleeren und Abholen, fallen Zinsen an und dies ohne Inverzugsetzung des Verkäufers ab dem Fälligkeitstag der besagten Summen, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, mit einem Zuschlag von 50%, alle Unkosten inbegriffen und unbeschadet der Forderung von Schadenersatz für den erlittenen Schaden.


TITEL III – BEWIRTSCHAFTUNG, HOLZABFUHR, ABHOLUNG

ARTIKEL 8
Der Käufer kann erst mit der Holzbearbeitung oder der Abholung des ausgebrachten Holzes beginnen, wenn er die Genehmigung nach Erfüllung der entsprechenden Formalitäten erhalten hat.
Er muss den Verkäufer oder seinen Vertreter vom ersten Tag der Holzbearbeitung in Kenntnis setzen.


ARTIKEL 9
Die Holzbearbeitung muss sorgfältig und nach den üblichen Berufspraktiken erfolgen.
Reserven, Baumholz, Jungpflanzen und Saaten dürfen nicht beschädigt werden.
Bei Holzposten, bei denen der Niederwald nicht zum Kaufvertrag gehört, muss darf der Käufer nur die am Boden liegenden oder durch die Öffnung des Weges oder der Abholzung von Bäumen, die durch die Wegbereitung beschädigt wurden stutzen oder bearbeiten.
Die im Niederwald erlaubten Entnahmen zur Platzschaffung für das Abholzen der zurückgelassenen Bäume darf höchstens 110% der Baumkronenfläche entsprechen.


ARTIKEL 10
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann müssen die Reste der Holzbearbeitung vor Ort in ausreichendem Abstand von Reserven und Aussaaten erfolgen, oder aber auf einen Haufen gestapelt und in regelmäßigem Abstand zur Bearbeitung aufgeschichtet werden. Im Zweifelsfalle muss sich der Käufer beim Verkäufer von den einzuhaltenden Vorschriften in Kenntnis setzen.
Das Astholz von Laubbäumen muss Stamm für Stamm je nach Abholzung der Bäume in Stammabschnitten von 2 Metern geschnitten werden.

ARTIKEL 11
Die Holzabfuhr zum Wegrand darf nur über Alleen und Wege erfolgen, die vom Verkäufer speziell gekennzeichnet oder in den besonderen Bedingungen aufgeführt sind.
DER KÄUFER IST IST ALLEINVERANTWORTLICH und kommt auf für alle Schäden, Entschädigungen oder Gebühren in Zusammenhang mit Wegen und sämtlichen öffentlichen oder privaten Straßen.
Die Holzabfuhr und Abholung des Holzes während des Frosts, der Schneeschmelze oder bei durchnässtem Boden sind verboten.


ARTIKEL 12
Es ist dem Käufer ausdrücklich untersagt:
- Äste, Sägemehl und Rinden auf den mit Saatgut und Jungpflanzen bestückten Stellen zu hinterlassen,
- ohne ausdrückliche Genehmigung andere Holzlagerstellen als die derzeit Vorhandenen zu schaffen,
- Bäume an Orten mit Aussaaten ziehen oder abrollen zu lassen,
- Die Holzstämme mit Verankerungen an den Reserven zu verkabeln,
- Die Bäume auf befahrbaren Wegen zu ziehen,
- Gräben zu verschütten.


ARTIKEL 13
Der Käufer ist für sämtliche Schäden oder Delikte an Dritte oder am Eigentümer durch die Bearbeitung, Holzabfuhr/Wegrand und die Abholung oder anlässlich dieser Arbeiten haftbar.
Nach Beendigung der Arbeiten muss er die eventuell beschädigten oder beschmutzen Wege, Gräben, Brücken, Grenzpfähle, Zäune, Hinweisschilder usw. Wieder in Stand setzen.
Sollte der Eigentümer oder sein Vertreter feststellen, dass die Bearbeitung so durchgeführt wird, dass sie den lebenden Bestand beschädigen oder dadurch außergewöhnliche Schäden an Material oder am Boden des Abhiebs entstehen, behält er sich das Recht vor, die gesamte oder einen Teil der Holzbearbeitung auszusetzen.
Diese Aussetzungsmaßnahme tritt sofort in Kraft und endet bei Erlangung einer Einigung zwischen den Parteien.


ARTIKEL 14
Der Käufer wird vom Verkäufer in Verzug gesetzt, d.h., er muss die beschädigten, verstümmelten, ausgerissenen Reserven, usw. nach gegenseitiger Anerkennung und Markierung bearbeiten.
Der Schaden bringt eine zwischen den Parteien oder mithilfe eines Sachverständigen auszuhandelnde Entschädigung mit sich und darf bei einer kommerziell verwertbaren Holzmenge nicht unter dem Verkaufspreis pro Verkaufseinheit multipliziert mit 5 liegen.


ARTIKEL 15
Auf keinen Fall darf die Nutzungsfläche, einschließlich der bezeichneten Lagerplätze als Baustelle oder Verkaufslager des Käufers angesehen werden.
Der Verkäufer behält sich sein Vorzugsrecht in Übereinstimmung mit Artikel 2102 des frz. BGB im Falle der Nichtzahlung des vereinbarten Preises oder der Nichtausführung der Klauseln des vorliegenden Lastenhefts vor.
Außerdem behält sich der Verkäufer das Recht vor, auf die Kosten des Käufers die erforderlichen Arbeiten zur einwandfreien Ausführung des Vertrags durchführen zu lassen.
Sollte die Holzbearbeitung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt sein, kann der Verkäufer diese Bearbeitung auf Kosten des Käufers, sofern die Inverzugsetzung per Einschreiben und Rückschein acht (8) Tage nach erster Vorlage und in Kenntnissetzung des Käufers hinsichtlich der Durchführung dieser Arbeiten erfolglos geblieben ist, von jemandem anderen durchführen lassen.


TITEL IV – FRISTEN UND PRÜFUNGEN


ARTIKEL 16
Sofern keine kürzeren Fristen in den besonderen Bedingungen angegeben wurden, müssen die Abholzung, Holzabfuhr/Wegrand und Abholung der Bäume innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Verkaufsdatum erfolgen. Ausnahmsweise kann bei Anfrage des Käufers an den Verkäufer eine Fristverlängerung gewährt werden.
Auf jeden Fall behält sich der Verkäufer das Recht vor, nach Ablauf dieses Zeitraums zur Abholzung, Abfuhr und Abholung der Bäume, gemäß Artikel 1657 des frz. BGB das Recht vor, den Verkauf zu annullieren und anzunehmen, dass der Käufer die Abholzung, Abfuhr und Abholung der Bäume nicht mehr weiterverfolgen möchte.
Das sich auf der Parzelle und den Lagerplätzen im aktuellen Zustand befindliche Holz bleiben Eigentum des Verkäufers, ohne dass der Käufer das Recht auf Entschädigung erhält.
Der Käufer behält sich das Recht vor, die ursprünglich gezahlten Summen zu behalten und für den erlittenen Schaden eine Entschädigung zu verlangen.


ARTIKEL 17
Es erfolgt dann innerhalb von 90 Tagen ab Mitteilungsdatum des Käufers an den Verkäufern zur Beendigung der Holzabfuhr eine Bestandsprüfung der Produkte und der Prüfung der Baumstümpfe, Wege usw. Nach Ablauf dieser Frist wird der Käufer, sofern keine Bestandsprüfung stattgefunden hat, vollständig von jeglicher Haftung und u.a. von der Verantwortung der Parzelle entlastet.
Die Wurzeln mit der Zurückbehaltungskennzeichung müssen intakt bleiben. Der Holzfäller macht eine Einkerbung oberhalb von der Einschlagsmarke am Stamm.


ARTIKEL 18
Bei Nichteinhaltung der Frist zur Bearbeitung, Holzabfuhr/Wegrand und Abholung ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer Verzugszinsen nach dem fälligen Monat zu zahlen und zwar nach folgender Tabelle:
- 0,2% pro Monat vom Gesamtpreis, alle Kosten für die ersten 3 Monate inbegriffen
- 1% pro Monat vom Gesamtpreis, alle Kosten für die 3 folgenden Monate inbegriffen,
- 2% pro Monat des Gesamtpreises, alle Kosten nach den 6 folgenden Monaten inbegriffen.
Falls erforderlich wird ein Mehrfaches vom Grundpreis in den besonderen Klauseln des Artikels vorgesehen und angegeben.


ARTIKEL 19: KOMPROMISSKLAUSEL
Ist eine gütliche Einigung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Feststellungsdatum mit Mitteilung an die andere Partei nicht möglich, wird diese Streitigkeit dem Schiedsgericht vorgelegt. Der Vorsitzende der GIPEBLOR beauftragt eine Person, die er für geeignet hält, um über diese Streitigkeit zu entscheiden und dies innerhalb von 15 Tagen ab Anrufung des Gerichts von der antragstellenden Partei.
Die ernannte Person oder der Schiedsmann kann sich von einer Person seiner Wahl unterstützen lassen und ist der Einhaltung der für Gerichte aufgestellten Regeln, muss aber die Hauptrichtlinien des Artikels 1460, § 2 des neuen frz. BGB einhalten. Er handelt als Schlichter.
Das Urteil wird innerhalb von 2 Monaten ab Annahme seiner Funktionen als Schlichter gefällt. Diese Frist kann ausnahmsweise geändert werden, entweder durch Einverständnis der Parteien oder auf Antrag einer der Parteien durch den Vorsitzenden der GIPEBLOR, der die Dauer festlegt.
Das Urteil wird den Parteien per Einschreiben und Rückschein zugestellt. Das Urteil wird, falls erforderlich, bei der Gerichtsstelle des Landgerichts hinterlegt.
Das Schiedsurteil bestimmt den Betrag und die Umlegung der Gebühren und Honorare für das Schiedsverfahren zwischen den beiden Parteien.
Das Urteil wird als letzte Instanz gefällt und die Parteien sehen von jeglicher Anfechtung ab. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die vorläufige Vollstreckung von Rechts wegen mit dem Urteil verbunden.

Ausgestellt in Epinal, den 16 August 2005

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